Statuten der Freisinnig-Demokratische Partei Urdorf
I. Zweck
1. Die Freisinnig-Demokratische Partei Urdorf (FDP Urdorf) bildet eine unabhängige Ortsgruppe der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich. Sie stellt einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB dar und bezweckt, die liberal gesinnten Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger der Gemeinde Urdorf zu vereinigen, um:
2. die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gemeinde im Sinne eines gesunden Fortschrittes wahrzunehmen und sich für eine angemessene Vertretung in den Behörden einzusetzen;
3. auf dem Gebiet des Bezirkes und des Kantons die freisinnigdemokratische Politik der Ortsgruppe zu vertreten;
4. in der Gemeinde auf das auf kantonaler und eidgenössischer Ebene erarbeitete freisinnig-demokratische Leitbild einzutreten.
II. Mitglieder
1. Als Mitglieder können Schweizerbürger Schweizerbürgerinnen aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei bekennen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Eingang einer schriftlichen Erklärung. Gegen einen abweisenden Beschluß steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
2. Juristischen Personen, Gönnern und Interessenten steht die Möglichkeit der Teilnahme am Parteigeschehen nach Ermessen des Vorstandes offen. Zur Deckung der Bedürfnisse der Ortsgruppe und der Beiträge an die Bezirks- und Kantonalkasse werden jährliche Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
3. Die persönliche Haftung von Mitgliedern wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gönner bezahlen einen jährlichen Beitrag nach eigenem Ermessen.
4. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Gönnermitglieder, hat das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Rechnungsjahres an den Vorstand
b. durch Ausschluß durch die Generalversammlung
c. wenn Gönner während zwei aufeinanderfolgender Jahre keinen Beitrag geleistet haben.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung nach Anhören und auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluß hat in geheimer Abstimmung und mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden stattzufinden. Ausschlußgründe sind folgende:
a. Verletzung der Parteiinteressen
b. unehrenhafte Handlungen gegen die Partei
c. wichtige Gründe nach Ermessen der Generalversammlung
III. Organisation
Die Organe der Ortsgruppe sind folgende:
o die Generalversammlung;
o die Mitgliederversammlung;
o der Vorstand;
o der Rechnungsrevisor.
1. Die Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung
a. Die ordentliche Generalversammlung tritt innert zwei Monaten nach Rechnungsabschluß zusammen.
b. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher.
c. Sie beschließt über:
i. Genehmigung des Generalversammlungsprotokolls;
ii. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;
iii. Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes des Rechnungsrevisors;
iv. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
v. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Rechnungsrevisors und der Delegierten für Bezirk und Kanton.
d. Sie beschließt über sämtliche Anträge, die nicht ausdrücklich dem Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zugeordnet sind.
e. Außerordentliche Generalversammlungen müssen auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
f. Beschlüsse der Generalversammlung werden durch das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Der Präsident hat den Stichentscheid.
2. Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
b. Sie beschließt über:
i. die Aufstellung oder Unterstützung von Wahlkandidaturen
ii. die Herausgabe von Ortsgruppenparolen in Gemeindeangelegenheiten
iii. die Formulierung von Richtlinien für die Delegierten
3. Der Vorstand
a. Der Vorstand wird für die Dauer von mindestens zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist beschränkt auf 12 Jahre ohne Unterbruch.
b. In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
i. Administrative Führung der Ortsgruppe
ii. Vorbereitung von Wahl- und Abstimmungsgeschäften
iii. Ausarbeiten von Vorschlägen für die Wahl von vorstands-, Delegierten- und Behördemitgliedern zuhanden der Mitglieder oder Generalversammlung
iv. Festlegung des Veranstaltungsprogramms
v. Einladung von Behördemitgliedern und Delegierten
vi. Bildung von ad hoc Arbeitsgruppen
vii. Vertretung der Ortsgruppe gegenüber Dritten
c. Der Vorstand ist durch drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Der Präsident hat einen allfälligen Stichentscheid.
4. Rechnungswesen
a. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April
b. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor.
c. Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.
IV. Delegierte und Behördenmitglieder
1. Die Freisinnig-Demokratische Partei Urdorf unterstützt grundsätzlich nur Delegierte und Behördenmitglieder aus dem eigenen Mitgliederkreis. Ausnahmen fallen in den Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung.
2. Delegierte und Behördenmitglieder der FDP Urdorf unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.
V. Statutenänderungen
1. Die Statuten können nur mit der Mehrheit von 2/3 der bei der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden.
2. Statutenänderungen sind mit der Einladung zur Generalversammlung gehörig anzukünden.
VI. Auflösung
1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur nach gehöriger Ankündigung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder durch die Generalversammlung erfolgen.
2. Das vorhandene Parteivermögen ist in einem solchen Falle bei der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich zuhanden einer späteren Neugründung einer Freisinnig-Demokratischen Partei Urdorf zu hinterlegen.
VII. Inkrafttreten
1. Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung rückwirkend per 1. Mai in Kraft und ersetzen sämtliche früheren Statuten und ergänzende Beschlüsse.
Urdorf, den 18. Mai 1984 Die Freisinnig-Demokratische Partei Urdorf