Statuten

Statuten der Freisinnig-Demokratische Partei Urdorf

 

A. Allgemeine Bestimmungen

 

 

Art. 1 Name und Sitz

 

1Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Urdorf“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

2Der Verein hat seinen Sitz in Urdorf.


 

 

Art. 2 Zweck

 

Der Verein bildet eine unabhängige Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich und bezweckt, die liberal Gesinnten der Gemeinde Urdorf zu vereinigen.

 

Zu diesem Zweck soll der Verein insbesondere

 

a. die politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen sowie bildungspolitischen Interessen der Gemeinde Urdorf im Sinne einer gesunden und nachhaltigen Entwicklung wahrnehmen;

 

b. das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde Urdorf und im Verein fördern; sowie

 

c. auf Bezirks-, Kantons- und Bundesebene für das liberale Gedankengut im Sinne des Parteiprogramms der FDP.Die Liberalen der Schweiz eintreten.


 

 

Art. 3 Mittel

 

Der Verein verfügt zur Verfolgung seines Zwecks und zur Deckung der entsprechenden finanziellen Bedürfnisse über die Mitgliederbeiträge, die Beiträge von Behördenmitgliedern und über weitere Zuwendungen und Erträge aller Art.

 

Der jährlich zu entrichtende Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens CHF 250.- pro Mitglied.


 

 

Art. 4 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, die über die Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages in der Höhe von maximal CHF 250.- hinausgeht, ist ausgeschlossen.


 

 

Art. 5 Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

Dasselbe gilt für das Rechnungsjahr des Vereins.

 

 

B. Mitgliedschaft


 

 

Art. 6 Voraussetzung und Beginn der Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle in der Gemeinde Urdorf Wohnhaften werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden.

 

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen.

 

Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Der Vorstand orientiert die Vereinsmitglieder periodisch über erfolgte Neuaufnahmen.


 

 

Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten;

 

b. durch Nichtbezahlung des fälligen Mitgliederbeitrags trotz wiederholter Zahlungsaufforderung;

 

c. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen erheblicher Gefährdung der Vereinsinteressen oder nachhaltiger Störung des Vereinslebens; sowie

 

d. mit dem Tod.

 

Der Ausschluss gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung, deren Entscheid endgültig ist. Vorgängig sind das betroffene Mitglied und der Vorstand in der Generalversammlung anzuhören.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 entstehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

C. Organisation


 

 

Art. 8 Organe

 

Die Vereinsorgane sind

 

a. die Generalversammlung;

 

b. die Mitgliederversammlung;

 

c. der Vorstand;

 

d. die Behördenkonferenz; sowie

 

e. der Revisor.


 

 

Art. 9 Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Semester jedes Vereinsjahrs statt und hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

 

a. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und des Budgets;

 

b. Entlastung der Organe;

 

c. Festsetzung des Mitgliederbeitrags innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 2;

 

d. Festsetzung der Beiträge von Behördenmitgliedern des Vereins;

 

e. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Revisors und der Delegierten;

 

f. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c;

 

g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses gemäss Art. 17;

 

h. Revision der Statuten gemäss Art. 18 Abs. 1; sowie

 

i. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die ordentlich traktandiert worden sind.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Drittels der Mitglieder statt.


 

 

Art. 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist subsidiär zur Generalversammlung und hat abschliessend die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

 

a. Aufstellen von Wahlkandidaten und Fassen von Parteiparolen in kommunalen Angelegenheiten;

 

b. Bestellen von Kommissionen für besondere Probleme und Aufgaben;

 

c. Entscheid über nicht budgetierte Ausgaben von mehr als CHF 1'000.-; sowie

 

d. Entscheid über ausserordentliche Beiträge für Abstimmungen und Wahlen in der Höhe von maximal einem Mitgliederjahresbeitrag.

 

Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Drittels der Mitglieder statt.


 

 

Art. 11 Einladung zur General- und Mitgliederversammlung

 

Die Vereinsmitglieder werden zur General- und Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

 

Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens fünf Tage im Voraus einzureichen.

 

Die General- und Mitgliederversammlung kann über nicht ordentlich traktandierte Geschäfte keine rechtsgültigen Beschlüsse fassen. Verspätet eingereichte Traktanden werden an der nächsten General- bzw. Mitgliederversammlung behandelt.


 

 

Art. 12 Durchführung der General- und Mitgliederversammlung

 

Unter Vorbehalt von Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 entscheidet die General- und Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende mit Stichentscheid.

 

Die General- und Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich offen. Auf entsprechenden Antrag, der von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, sind geheime Wahlen und Abstimmungen zulässig.

 

Über alle Verhandlungen der General- und Mitgliederversammlung ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.


 

 

Art. 13 Vorstand

 

Die Generalversammlung wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder sowie aus deren Kreis eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten.

 

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst und hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

 

a. Entscheid über die Aufnahme von Neumitgliedern;

 

b. Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach aussen;

 

c. Propaganda für Wahlen und Abstimmungen;

 

d. Vorbereitung der General- und Mitgliederversammlungen sowie Vollzug der Organbeschlüsse; sowie

 

e. Entscheid über nicht budgetierte Ausgaben von maximal CHF 1'000.-.


 

 

Art. 14 Geschäftsführung des Vorstandes / Vertretung nach aussen

 

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident mit Stichentscheid. Über alle Verhandlungen des Vorstandes ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident zeichnet gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied nach aussen.


 

 

Art. 15 Behördenkonferenz

 

Die Behördenkonferenz besteht aus sämtlichen Behördenmitgliedern des Vereins und aus dem Vorstand.

 

Sie bezweckt den gegenseitigen Informations- sowie Meinungsaustausch und bildet ein Bindeglied zwischen den Behördenmitgliedern und der Partei. Das Amtsgeheimnis der Behördenmitglieder des Vereins bleibt auf jeden Fall gewahrt.

 

Die Behördenkonferenz tritt mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.


 

 

Art. 16 Revisor

 

Die Generalversammlung wählt mindestens einen Revisor auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Revisor erstattet der Generalversammlung jährlich den Revisorenbericht. Er kann auch ausserhalb der ordentlichen Revision die Buchhaltung des Vereins stichprobenweise einsehen und überprüfen.

 

D. Schlussbestimmungen


 

 

Art. 17 Auflösung des Vereins

 

Die Generalversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder den Verein auflösen.

 

Gleichzeitig mit der Auflösung beschliesst die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird kein entsprechender Beschluss gefällt, ist der Liquidationserlös bei der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich zuhanden einer späteren Neugründung der Ortsgruppe Urdorf zu deponieren.


 

 

Art. 18 Revision und Inkrafttreten der Statuten

 

Die Generalversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Statuten ändern.

 

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 9. September 2010 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen vollumfänglich die Statuten vom 18. Mai 1984.